Satzung errichtet am 19.02.2022 Eintragung erfolgt am 05.05.2022 Amtsgericht Lüneburg VR 201931

 

Satzung des Tierschutzvereins 

German Hands meet Korean Paws 

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr 

 

1. Der Verein führt den Namen „German Hands meets Korean Paws“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Lüneburg unter der Registernummer VR 201931 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Falterring 28, 29574 Ebstorf. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 – Zweck 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen; 

b) Herausgabe und Verarbeitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit; 

c) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz; 

d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch; 

e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen; 

f) Die Rettung und Überführung von Tieren, vorwiegend aus dem asiatischen Raum; 

g) Die Vermittlung von Pflegestellen und geeigneten Endplätzen für gerettete Tiere. 

 

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf die Rettung von Tieren in Deutschland, sondern insbesondere von Tieren aus dem asiatischen Raum. 

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. 

 

§ 3 – Erwerb der Fördermitgliedschaft 

 

1. Fördermitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Fördermitgliederversammlung Fördermitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

 

§ 4 – Beendigung der Fördermitgliedschaft 

 

1. Die Fördermitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

3. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss der Fördermitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Fördermitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Fördermitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Fördermitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

 

§ 5 – Rechte und Pflichten der Fördermitglieder 

 

1. Ordentliche Fördermitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenfördermitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Fördermitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 

2. Bei Fördermitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleitung des ausstehenden Betrages. 

3. Die Fördermitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen. 

4. Die Fördermitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins gem. § 2 zu dienen und zu fördern. 

 

§ 6 – Beiträge 

 

1. Jedes Vereinsfördermitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Fördermitgliederversammlung beschließt; jedem Fördermitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Jugendfördermitglieder sowie Ehrenfördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Fördermitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. 

2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesem fest. 

3. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt. 

4. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. 

 

§ 7 – Vereinsorgane 

 

Organe des Vereins sind 

1. Der Vorstand; 

2. Die Fördermitgliederversammlung 

 

§ 8 – Vorstand 

 

1. Ein Vorstand wird von der Fördermitgliederversammlung gewählt und besteht aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden; 

b) dem 2. Vorsitzenden; 

c) dem Schriftführer und 

d) dem Schatzmeister. 

2. Die Fördermitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Fördermitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. 

3. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter  durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Fördermitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen. 

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Fördermitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Fördermitglieds beschlussfähig geblieben ist. 

 

§ 9 – Aufgabenbereich des Vorstands 

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung. 

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

3. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

a) Durchführung der Beschlüsse der Fördermitgliederversammlung; 

b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses; 

c) Vorbereitung der Fördermitgliederversammlung 

d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Fördermitgliederversammlungen; 

e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes; 

f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern; 

g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

4. Der Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstands alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabengebereiche übertragen. 

5. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Fördermitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig. 

6. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht.Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. 

 

§ 10. - Beschlussfassung 

 

1. In bedeuteten Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind. 

2. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Fördermitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Fördermitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. 

3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Fördermitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen. 

4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

 

§ 11 – Fördermitgliederversammlung 

 

1. Die ordentliche Fördermitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Fördermitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. 

2. Die Einladung zur Fördermitgliederversammlung muss schriftlich mit einer First von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. 

3. Der Fördermitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands; 

b) Beschlussfassung über den Voranschlag; 

c) Wahl und Amtsenthebung der Fördermitglieder des Vorstands sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern; 

d) Festsetzung der Höhe des Betrages für das nächste Geschäftsjahr; 

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins; 

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Fördermitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt. 

5. Die Fördermitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Fördermitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Fördermitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Fördermitgliederversammlung nicht erschienen Fördermitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festgestellt, gelten als nicht abgegeben. 

6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

7. Anträge von stimmberechtigten Fördermitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Fördermitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Fördermitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung. 

8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienen es verlangt. 

9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Fördermitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

  

§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane 


Die von den Vereinsorganen (§ 7 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Satzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen. 

 

§ 14 – Kassenprüfung 

 

1. Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Fördermitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Fördermitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. 

2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Fördermitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen. 

3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwenden worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. 


§ 15 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber 

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

 

§ 16 – Datenschutz 

 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsfördermitglied wird eine Fördermitgliedernummer zugeordnet. Durch ihre Fördermitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Fördermitglieder er Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. 

2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner Satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 

3. Die personenbezogen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 

5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Fördermitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Fördermitglieds aus der Fördermitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Fördermitgliedschaft weiter aufbewahrt. 


§ 17 – Satzungsänderungen 

 

1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Fördermitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen ausschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Fördermitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Fördermitgliedern mitgeteilt worden sind. 

3. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen. 

 

§ 18 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Fördermitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins 

a) an das Land Niedersachsen und soll unmittelbar und ausschließlich für den Tierschutz verwendet werden. 


 § 19 – Inkrafttreten 


 Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

 Diese Satzung wurde in der Fördermitgliederversammlung vom 19.02.2022 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. 

  Termin der Eintragung 05.05.2022 

 

Für die Richtigkeit der Satzungsfassung: 

  Sylvia Behringer

___________________________ 

1. Vorsitzender 

 

 

 Sabrina Jung

___________________________ 

2. Vorsitzende und Schriftführer 



Unser Verein verfügt über die Sachkunde nach § 11 Tierschutzgesetz